EU/EFTA-Bürger benötigen für die Einreise lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Ein Visum oder eine elektronische Vorab-Registrierung (wie ESTA) ist nicht erforderlich.
Nicht-EU-Bürger (Drittstaaten): Seit April 2026 ist das neue EES (Entry/Exit System) an den Außengrenzen des Schengen-Raums (auch in der Schweiz) voll operabel. Reisende aus Ländern wie den USA oder UK müssen bei der ersten Einreise biometrische Daten erfassen lassen. Ab Ende 2026 wird zudem die ETIAS-Genehmigung Pflicht.
Wenn Mitarbeiter in der Schweiz tätig werden (Besprechungen, Beratung vor Ort), greift das sogenannte Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit:
Die 8-Tage-Regel: In den meisten Branchen ist eine Registrierung erforderlich, wenn die Tätigkeit mehr als 8 Tage pro Kalenderjahr dauert.
Ab Tag 1 meldepflichtig: In sensiblen Branchen (z. B. Bau, Reinigung, Gastgewerbe) muss die Meldung zwingend vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Fristen: Die Meldung muss seit 2025 über das Portal EasyGov.swiss erfolgen, und zwar spätestens 8 Tage vor dem geplanten Einsatz.
A1-Bescheinigung: Diese muss bei jeder geschäftlichen Tätigkeit in der Schweiz zwingend mitgeführt werden (Nachweis der Sozialversicherung).
Halten Sie die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen ein. Diese variieren je nach Kanton und Branche erheblich.
Einsätze von Mitarbeitern, die nicht mindestens den vergleichbaren kantonalen Mindestlohn erhalten, sind illegal.
Vielleicht hat Ihr Kunde ja noch ein Büro in St. Gallen? Dort gelten niedrigere Sätze als beispielsweise in Zürich.
Nutzen Sie bei der Mitnahme von teurer Ausrüstung oder Warenmustern ("Handelsware") ein Carnet ATA zur Deklaration, um Probleme beim Grenzübergang zu vermeiden.