rechtssichere Geschäftsreisen: Steuern

Bei Geschäftsreisen können im Zielland Ansprüche auf Einkommenssteuer, Quellensteuer oder Körperschaftssteuer entstehen.

Einkommenssteuer

Nicht nur aus Entsendungen, auch aus Dienstreisen kann sich eine Einkommens- oder Quellensteuerpflicht für den Reisenden im Zielland ergeben. Teilweise bereits ab dem ersten Reisetag. Nicht abgeführte Steuern werden in den meisten Fällen als Straftat betrachtet, teilweise mit persönlicher Haftung des Mitarbeiters.

Haben Sie schon sichergestellt, dass Ihre Reisen entsprechend überwacht werden?

Gewerbesteuer

Aus Dienstreisen können sich verschiedene Pflichten des Unternehmens im Zielland ergeben, auch wenn dort noch keine Betriebsstätte besteht. Bestimmte Reisen können eine Betriebsstätte begründen, oder häufiger Aufenthalt von Mitarbeitern führt zu einer Registrierungspflicht des Unternehmens im Zielland. Nicht abgeführte Steuern werden in den meisten Fällen als Straftat betrachtet. Auch die Höhe von Umsätzen je Land kann eine Steuerpflicht begründen.

Haben Sie Ihre Aktivitäten unter Kontrolle?

Beispiele:

  • Wenn Sie eine Betriebsstätte in der Slowakei haben, ist der Mitarbeiter ab dem 15. Reisetag dort einkommenssteuerpflichtig. Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens kann diese Steuer mit der deutschen Steuer verrechnet werden. Der slowakische Anteil muss aber an die Slowakei abgeführt werden. Die Behörden haben in den vergangenen Jahren angefangen, gezielt zu kontrollieren.
  • Wenn Sie als Unternehmen an mehr als 90 Personentagen Reisende in der Schweiz haben, können sich daraus Pflichten zur Registrierung und Besteuerung ergeben. Es gilt die Summe aller ausländischen Mitarbeiter, die in der Schweiz produktiv tätig sind. Details sind kantonal geregelt.
  • Eine dauerhaft vom Unternehmen gemietete Liegenschaft zur Erbringung von Arbeitsleistungen wird in Schweden nach wenigen Tagen als Betriebsstätte gewertet. Es ergeben sich Pflichten zur Registrierung in Schweden mit entsprechender Besteuerung für alle dort tätigen Mitarbeiter. Wenn Sie also als Autobauer zur Testfahrt mit dem Team eine Einzelgarage im Hotel gemietet haben, in der die Techniker regelmäßig Reparaturen durchführen, haben Sie nach schwedischem Recht bereits eine Betriebsstätte. Das gesamte Team unterliegt schwedischen Regelungen. Für die Betriebsstätte wird Körperschaftssteuer erhoben.

Geschäftsreisen rechtssicher gestalten

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Disclaimer:

Wir haben die Inhalte sorgfältig recherchiert, Stand 17.02.26 - travexis übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Informationen.

Dieser Beitrag ist ein Erfahrungsbericht aus der Praxis, keine Rechts- oder Steuerberatung. Wenn Sie rechtsverbindliche Unterstützung benötigen, konsultieren Sie den Anwalt oder die Fachabteilung Ihres Vertrauens.

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