Einreisebestimmungen: das A1 Formular

Automatisch sicher auf Dienstreise

Wer im Jahr 2026 grenzüberschreitend geschäftlich tätig ist, bewegt sich in einem dynamischen regulatorischen Umfeld.

Umso wichtiger wird es, Risiken bereits im Vorfeld zu erkennen. 

Gesetzlich gesehen brauchen Sie für alle Geschäftsreisen in der EU und teilweise auch in weiteren Ländern das A1 Formular als Nachweis der Sozialversicherung

Was ist denn das A1 Formular?

Das A1-Formular (offiziell: Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) ist im Grunde der Sozialversicherungs-Ausweis für Dienstreisende.

Es ist das offizielle Dokument, das beweist, dass ein Arbeitnehmer während einer Auslandstätigkeit weiterhin im Heimatland (z. B. Deutschland) sozialversichert ist und dort seine Beiträge zahlt.
Die Regelung gilt für Angestellte, Beamte und Selbstständige.

Das A1 Formular ist mitführungspflichtig. Verstöße können mit Bußgeldern sanktioniert werden.
Ein vergessenes A1 Formular kann bei einer Kontrolle im Regelfall innerhalb einiger Werktage nachgereicht werden.

Aus dem echten Leben sind aktuell nur wenige Fälle bekannt, in denen tatsächlich Strafen verhängt wurden.
Vor allem für Standpersonal auf Messen besteht ein erhöhtes Risiko. In Einzelfällen gibt es Berichte über Kontrollen am Arbeitsplatz beim Kunden.

Schwerer wiegt der fehlende Nachweis bei einem Arbeits- oder Wegeunfall im Ausland: die A1-Bescheinigung ist auch der Nachweis für Ärzte und Krankenhäuser, dass der Unfall über das deutsche System abgewickelt werden kann. Fehlt diese Bescheinigung, kann die Behandlung erschwert oder verzögert sein.

Wofür ist das A1 Formular gut?

Normalerweise gilt das Territorialprinzip: Wer in einem Land arbeitet, muss dort auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Ohne das A1-Formular müsste ein deutscher Mitarbeiter, der für nur zwei Tage zu einem Meeting nach Frankreich fährt, theoretisch für diese zwei Tage Beiträge in das französische Sozialsystem einzahlen.

Das A1-Formular verhindert diese Doppelversicherung und stellt sicher, dass der Mitarbeiter im deutschen System (Kranken-, Renten-, Unfallversicherung) bleibt.

Wie sind die Regelungen 2026?

Während die EU-weite 14-Tage-Regelung zur Entlastung von Kurzzeit-Dienstreisen in greifbare Nähe rückt, hat die vollständige Digitalisierung der Antragsverfahren für Abkommensstaaten (wie die USA, China oder Japan) seit dem 1. Januar 2026 die Anforderungen an die IT-Infrastruktur im Travel Management massiv erhöht.

Seit Januar 2026 ist der Prozess für die Abkommensstaaten (Länder außerhalb der EU, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, wie die USA oder Japan) vollständig digitalisiert.

Die Abwicklung erfolgt über das SV-Meldeportal. Die Anmeldung am Portal ist zeit- und arbeitsintensiv.
Steuerberater, spezialisierte Dienstleister oder geeignete Software können die Erstellung der A1 Formulare übernehmen.

Für Vielreisende besteht die Möglichkeit eines Dauer-A1 Formulars für das gesamte Kalenderjahr.

Ausserdem neu:
Seit 2026 gelten präzisierte Regeln. Eine Weiterbelastung der Gehaltskosten an das ausländische Unternehmen (z. B. in Australien oder China) schließt eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht mehr automatisch aus. Die Prüfung erfolgt individueller nach nationalen Kriterien. Auch das Startdatum für die Berechnung der maximalen Entsendedauer kann nun früher liegen als der tatsächlich bescheinigte Zeitraum, wenn Vorbeschäftigungszeiten im Ausland angerechnet werden müssen.

Prozess-Empfehlungen für das Travel Management

Um die Compliance im Unternehmen sicherzustellen, sollte vor allen Geschäftsreisen ins Ausland eine verpflichtende Reiseanmeldung erfasst werden:

  • Rahmendaten: Reisebeginn, Reiseende, Reiseverlauf, besuchte Ziele, Reisegrund

  • Automatisierung: Integration der A1-Beantragung direkt in den Buchungsprozess (OBT) oder eine gesonderte App, um manuelle Meldungen zu vermeiden.

  • Fristen: Da die Bearbeitungszeit der Träger weiterhin ca. 2 Werktage beträgt, sollte die Reiseanmeldung rechtzeitig erfolgen.

  • Nachweis: Die Bescheinigung kann digital (PDF auf dem Smartphone) mitgeführt werden; ein Ausdruck ist in den meisten EU-Ländern nicht mehr zwingend erforderlich, wird aber als Backup empfohlen.

Geschäftsreisen rechtssicher gestalten

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  • Was ist die A1-Bescheinigung?

    Das Formular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. So wird vermieden, dass bei einer Entsendung Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Staaten fällig werden.

  • Wer erstellt das A1 Formular?

    Das A1 Formular wird von der Krankenkasse oder dem Sozialversicherungsträger erstellt. Bei Privatversicherten wird die Bescheinigung durch den Rentenversicherungsträger ausgestellt.

  • Wo muss das Formular mitgeführt werden?

    Der Reisende muss das A1 Formular in der EU, aber auch in weiteren Ländern, mitführen, um den Nachweis der Sozialversicherung erbringen zu können. Beantragung und Versand der A1 Bescheinigung erfolgen verpflichtend elektronisch.

  • Was ist die Gesetzliche Grundlage?

    Gesetzesgrundlage ist die EU-Koordinierungsregel der Verordnung (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009. Sie besagt, dass Dienstreisende verpflichtet sind, selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen ins Ausland eine A1-Bescheinigung einzuholen und mit sich zu führen. Für die Sozialversicherung sind dabei Dienstreisen und Entsendungen gleichgestellt.

  • Welche Daten beinhaltet das A1 Formular?

    Das A1 Formular enthält Personaldaten, Sozialversicherungsdaten, Reisedaten und Daten zum Geschäftszweck. Diese Daten sind nicht alle in Systemen verfügbar. Die verfügbaren Daten sind über mehrere Systeme verteilt. Manuelle Aktion des Reisenden ist in den meisten Fällen erforderlich. Die Beantragung des A1 Formulars ist damit nur schwer automatisierbar.

Disclaimer:

Wir haben die Inhalte sorgfältig recherchiert, Stand 17.02.26 - travexis übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Anwendbarkeit der Informationen.

Dieser Beitrag ist ein Erfahrungsbericht aus der Praxis, keine Rechts- oder Steuerberatung. Wenn Sie rechtsverbindliche Unterstützung benötigen, konsultieren Sie den Anwalt oder die Fachabteilung Ihres Vertrauens.

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